Warnung, das ist keine Rechtsberatung. Nur ein Beispiel aus der Praxis.

Jeder Auftrag, ist auch ein Vertrag. Wenn nichts anderes vereinbart, gilt das BGB.

Dabei ist es egal, ob der Vertrag mündlich, schriftlich oder durch konkludentes Handeln abgeschlossen wurde.

Die Vertragserfüllung setzt folgende Kaskade an Folgeverträgen in Gang:

  • Vertrag mit Gartengesaltung Janzen. Gegenstand des Vertrages ist eine optisch mangelfreie und funktionierende Terrasse im Gegenzug für eine orts- und branchenübliche Bezahlung.
  • Gartengestaltung Janzen schließt einen Vertrag mit Berkemann Baustoffe für die Lieferung von Betonplatten.
  • Baustoffe Berkemann schließt einen Vertrag mit Betonwerk Lusit ab über die Herstellung von Platten und mit Spedition Runte über die Lieferung von 6 Tonnen Fracht.
  • Betonwerk Lusit schließt Verträge ab mit einer Kiesgrube, einem Zementhersteller, einem Wasserwerk und einigen Spediteuren ab.
  • Die Kiesgrube schließt einen Vertrag mit der Landschaftsbehörde über den Kiesabbau ab.
  • Der Zementhersteller hat einen Vertrag mit der Müllverbrennungsanlage über die Lieferung von Strom und Abwärme.

Im Falle einer Reklamation müssen eventuell alle Beteiligten der Kaskade an einen Tisch. Und das ist nicht einfach …

Will der Kunde das Material selbst bestellen, dann geht er den Vertrag mit dem Baustoffhändler und all seinen Nachunternehmern ein, dadurch wird es nicht einfacher. Weil im Falle der Lieferverzögerungen oder Mängeln am Material kann der Landschaftsgärtner eine (Bau)Behinderung geltend machen, und dann wird es unnötig teuer, für den Kunden.

Protipp: Verträge mit den Handwerkern genau lesen, um später keine Überraschungen zu haben.